FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 02.07.2009
9 K 2590/03
Normen:
AO § 69; AO § 34 Abs. 1; AO § 149; AO § 166; AO § 162; InsO; UStG § 4; UStG § 18 Abs. 3;
Fundstellen:
AuA 2010, 173
DStRE 2010, 47

Geschäftsführerhaftung; Grundsatz der anteiligen Tilgung bei Verletzung der Erklärungspflicht

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.07.2009 - Aktenzeichen 9 K 2590/03

DRsp Nr. 2009/22856

Geschäftsführerhaftung; Grundsatz der anteiligen Tilgung bei Verletzung der Erklärungspflicht

Beruht die in einem Haftungsbescheid gegenüber dem GmbH-Geschäftsführer angeführte Umsatzsteuernachforderung auf der - materiell-rechtlich nicht zweifelsfreien - Nachversteuerung der von der GmbH in ihren monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen - nicht pflichtwidrig - umsatzsteuerfrei belassenen Umsätze und ist bereits zu Beginn des Haftungszeitraums ein Insolvenzantrag gestellt sowie zu diesem Zeitpunkt die Zahlungsunfähigkeit der GmbH festgestellt, gilt der Grundsatz der Haftung lediglich in Höhe der anteiligen Tilgungsquote auch bei der Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe der Umsatzsteuererklärung.

Der Haftungsbescheid vom 13. September 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Oktober 2003 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Normenkette:

AO § 69; AO § 34 Abs. 1; AO § 149; AO § 166; AO § 162; InsO; UStG § 4; UStG § 18 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Beklagte den Kläger als ehemaligen Geschäftsführer der "... GmbH ..." mit Sitz zuletzt in R (künftig: GmbH) für rückständige Abgabenverbindlichkeiten dieser Gesellschaft persönlich in Haftung nehmen kann.