FG Düsseldorf - Urteil vom 04.05.2000
8 K 4994/97 H (U)
Normen:
AO § 34 ; AO § 69 ; GewO § 34c Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ; MaBV § 4 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 768

Geschäftsführerhaftung; quotale Tilgung; Bauträger; Verwaltungskosten - Geschäftsführerhaftung für Umsatzsteuer bei einem

FG Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2000 - Aktenzeichen 8 K 4994/97 H (U)

DRsp Nr. 2001/1570

Geschäftsführerhaftung; quotale Tilgung; Bauträger; Verwaltungskosten - Geschäftsführerhaftung für Umsatzsteuer bei einem

1. Bei der Berechnung der für die Geschäftsführerhaftung für Umsatzsteuer maßgeblichen Tilgungsquote bleiben Lohnsteuerschulden und -zahlungen außer Betracht. 2. Zu den allgemeinen Verwaltungskosten, für die ein Bauträger erhaltene Vermögenswerte des Auftraggebers einsetzten darf, rechnet auch die auf ein Bauvorhaben entfallende Umsatzsteuer.

Normenkette:

AO § 34 ; AO § 69 ; GewO § 34c Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ; MaBV § 4 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist eine Haftung der Klägerin gem. §§ 34, 69 der Abgabenordnung - AO -.

Die Klägerin - geboren 1965 - war in der Zeit vom 04.1989 bis 10.1992 alleinige Geschaftsführerin und darüber hinaus gemeinsam mit ihrem Bruder zu 50 % Gesellschafterin der X-GmbH. Vom 10.1992 an firmierte die Gesellschaft unter dem Namen Y-GmbH; Geschäftsführer war zu dieser Zeit der Kaufmann Z. Gegenstand des Unternehmens waren der An- und Verkauf von Grundstücken, deren Bebauung sowie weitere Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken.