FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 25.09.2003
2 V 1274/02
Normen:
UStG (1993) § 17 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2 ; AO (1977) § 69 § 191 Abs. 1 ;

Geschäftsführerhaftung; Rückgängigmachung einer Rabattgewährung zwischen Schwestergesellschaften; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Haftungsbescheid vom 30.01.2002)

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.09.2003 - Aktenzeichen 2 V 1274/02

DRsp Nr. 2004/3060

Geschäftsführerhaftung; Rückgängigmachung einer Rabattgewährung zwischen Schwestergesellschaften; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Haftungsbescheid vom 30.01.2002)

1. An der Rechtmäßigkeit eines gegen den (ehemaligen) Geschäftsführer einer GmbH ergangenen Haftungsbescheides bestehen ernstliche Zweifel, wenn bereits zweifelhaft ist, ob die Steuerschuld, für die gehaftet werden soll, überhaupt entstanden ist. 2. Es ist zweifelhaft, ob die Rückgängigmachung einer Rabattgewährung zwischen Schwestergesellschaften eine unter § 17 UStG fallende Entgeltserhöhung darstellt, wenn nach dem zugrunde liegenden Gesellschafterbeschluss die Stornierung der Gutschriften deshalb erfolgen soll, weil die gewährten Rabatte zu einer Überschuldung der Gesellschaft führen. Danach spricht einiges dafür, dass nur eine Finanzierungshilfe vorliegt, der ein sachlicher Bezug zu den in der Vergangenheit erbrachten und abgerechneten Leistungen fehlt.

Normenkette:

UStG (1993) § 17 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2 ; AO (1977) § 69 § 191 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheides, mit dem er als ehemaliger Geschäftsführer der Fa. CA C. A. Werbe- und Satz GmbH (im Folgenden: CA) vom Antragsgegner für die von der C. A. nicht abgeführte Umsatzsteuer für 1997 in Anspruch genommen worden ist.