Die spätere Herabsetzung der Umsatzsteuer-Jahresschuld berührt die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids ebenso wenig wie ein späterer Erlass der Steuerschuld. Allerdings kann dann vom Haftungsschuldner ein Widerruf des Haftungsbescheids beantragt (§ 131 AO) oder ein Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 AO) verlangt werden (vgl. dazu Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO /FGO, 10. Aufl., § 191 AO Rz. 106 m.w.N.).
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