FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.05.2010
7 K 7183/06 B
Normen:
UStG 1999 § 2 Abs. 1; UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1999 § 4 Nr. 8 Buchst. g;

Geschäftsführung und Haftungsübernahme bei einer KG durch die Komplementär-GmbH ist keine einheitliche Leistung; Haftungsübernahme als entgeltliche Leistung; Steuerbefreiung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.05.2010 - Aktenzeichen 7 K 7183/06 B

DRsp Nr. 2010/12866

Geschäftsführung und Haftungsübernahme bei einer KG durch die Komplementär-GmbH ist keine einheitliche Leistung; Haftungsübernahme als entgeltliche Leistung; Steuerbefreiung

1. Dass entsprechend dem gesetzlichen Regelungsmodell Geschäftsführung und Haftungsübernahme bei einer GmbH & Co. KG von ein und derselben juristischen Person (der Komplementär-GmbH) ausgeübt werden, ist keine ausreichende Grundlage, um eine einheitliche Leistung zu bejahen, selbst wenn ein einheitliches Entgelt für Geschäftsführung und Haftungsübernahme vereinbart wurde. 2. Die Übernahme des Haftungsrisikos durch die Komplementär-GmbH gegenüber der KG ist eine steuerbare Leistung, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Haftungsvergütungen und der Übernahme des Haftungsrisikos besteht. Die Übernahme des Haftungsrisikos ist jedoch nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG steuerfrei.

Die Umsatzsteuer 2004 wird unter Änderung des Umsatzsteuerbescheides 2004 vom 17.10.2007 auf 14.942,51 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 39 v. H. und dem Beklagten zu 61 v. H. auferlegt.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig.