FG Sachsen - 7 K 375/01 13.10.2004 (EFG 2006, 1293),
Geschäftsveräußerung bei Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem teils vermieteten bzw. teils eigenunternehmerisch genutzten Grundstück an den Sohn; Gegenstand der Geschäftsveräußerung; keine Vorsteuerberichtigung aufgrund der Einräumung eines Miteigentumsanteils
BFH, Urteil vom 22.11.2007 - Aktenzeichen V R 5/06
DRsp Nr. 2008/4452
Geschäftsveräußerung bei Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem teils vermieteten bzw. teils eigenunternehmerisch genutzten Grundstück an den Sohn; Gegenstand der Geschäftsveräußerung; keine Vorsteuerberichtigung aufgrund der Einräumung eines Miteigentumsanteils
»1. Eine Geschäftsveräußerung i.S. von § 1 Abs. 1aUStG 1993 liegt auch dann vor, wenn der bisherige Alleineigentümer eines Grundstücks, das er bisher teilweise steuerpflichtig vermietete und teilweise für eigenunternehmerische Zwecke nutzte, einen Miteigentumsanteil auf seinen Sohn überträgt (Fortführung von BFH-Urteil vom 6. September 2007 V R 41/05, BFH/NV 2007, 2436).2. Der Gegenstand der Geschäftsveräußerung beschränkt sich auf den vermieteten Grundstücksteil.3. Eine Vorsteuerberichtigung nach § 15aUStG 1993 kommt hinsichtlich des für eigenunternehmerische Zwecke genutzten Grundstücksteils nicht bereits aufgrund der Einräumung des Miteigentumsanteils in Betracht. Der bisherige Alleineigentümer bleibt auch als Miteigentümer in Bruchteilsgemeinschaft insoweit zum Vorsteuerabzug berechtigt, als seine eigenunternehmerische Nutzung seinen quotalen Miteigentumsanteil am Grundstück nicht übersteigt (Fortführung von BFH-Urteil vom 6. Oktober 2005 V R 40/01, BStBl II 2007, 13, BFH/NV 2006, 219).
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