BFH - Urteil vom 22.11.2007
V R 5/06
Normen:
UStG (1993) § 1 Abs. 1a § 15a ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8 Art. 20 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 708
BFHE 219, 442
BStBl II 2008, 448
DB 2008, 560
Vorinstanzen:
FG Sachsen - 7 K 375/01 13.10.2004 (EFG 2006, 1293),

Geschäftsveräußerung bei Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem teils vermieteten bzw. teils eigenunternehmerisch genutzten Grundstück an den Sohn; Gegenstand der Geschäftsveräußerung; keine Vorsteuerberichtigung aufgrund der Einräumung eines Miteigentumsanteils

BFH, Urteil vom 22.11.2007 - Aktenzeichen V R 5/06

DRsp Nr. 2008/4452

Geschäftsveräußerung bei Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem teils vermieteten bzw. teils eigenunternehmerisch genutzten Grundstück an den Sohn; Gegenstand der Geschäftsveräußerung; keine Vorsteuerberichtigung aufgrund der Einräumung eines Miteigentumsanteils

»1. Eine Geschäftsveräußerung i.S. von § 1 Abs. 1a UStG 1993 liegt auch dann vor, wenn der bisherige Alleineigentümer eines Grundstücks, das er bisher teilweise steuerpflichtig vermietete und teilweise für eigenunternehmerische Zwecke nutzte, einen Miteigentumsanteil auf seinen Sohn überträgt (Fortführung von BFH-Urteil vom 6. September 2007 V R 41/05, BFH/NV 2007, 2436). 2. Der Gegenstand der Geschäftsveräußerung beschränkt sich auf den vermieteten Grundstücksteil. 3. Eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG 1993 kommt hinsichtlich des für eigenunternehmerische Zwecke genutzten Grundstücksteils nicht bereits aufgrund der Einräumung des Miteigentumsanteils in Betracht. Der bisherige Alleineigentümer bleibt auch als Miteigentümer in Bruchteilsgemeinschaft insoweit zum Vorsteuerabzug berechtigt, als seine eigenunternehmerische Nutzung seinen quotalen Miteigentumsanteil am Grundstück nicht übersteigt (Fortführung von BFH-Urteil vom 6. Oktober 2005 V R 40/01, BStBl II 2007, 13, BFH/NV 2006, 219).