FG Köln vom 08.11.2000
4 K 6061/98
Fundstellen:
EFG 2001, 317

Geschäftsveräußerung bei zurückgehaltenen Betriebsgrundlagen

FG Köln, vom 08.11.2000 - Aktenzeichen 4 K 6061/98

DRsp Nr. 2001/8883

Geschäftsveräußerung bei zurückgehaltenen Betriebsgrundlagen

Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen gemäß § 1 Abs. 1 a UStG setzt die Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen (insbesondere Grundstücke) voraus.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Veräußerung des Betriebes des Klägers im Jahre 1995 nach § 1 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) als nicht steuerbarer Umsatz zu behandeln ist.

Dem Streit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Wirkung vom 31.12.1995 stellte der Kläger seine unternehmerische Tätigkeit als Fleischer ein. Durch Vertrag vom 30.12.1995 hatte er zuvor sein Einzelunternehmen "..." inklusive Waren- und Lagerbestand, Materialien, Einrichtungsgegenständen, Maschinen, Geräte und Werkzeuge an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts "..." (GbR) gegen Zahlung von ... DM übertragen. Die Gesellschafter der GbR sind Kinder - Sohn und Tochter - des Klägers.