Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning |
Eine Geschäftsveräußerung i.S.d. §
Dem Erwerber muss zumindest die theoretische Möglichkeit gegeben werden, das Unternehmen (bzw. den Teilbetrieb) fortführen zu können, wobei unerheblich ist, ob mit dem Unternehmen Gewinn erzielt werden kann, ob es überschuldet ist oder es tatsächlich zu einer Fortführung kommt. Das Unternehmen braucht nicht in der bisherigen Art fortgeführt werden.
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