BFH - Urteil vom 18.09.2008
V R 21/07
Normen:
UStG (1999) § 1 Abs. 1a ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8 ;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 16.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 891/03

Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Übereignung eines noch zu bebauenden Grundstücks mitsamt Mietvertrag

BFH, Urteil vom 18.09.2008 - Aktenzeichen V R 21/07

DRsp Nr. 2008/23606

Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Übereignung eines noch zu bebauenden Grundstücks mitsamt Mietvertrag

»Ist Gegenstand der Übertragung ein zu bebauendes Grundstück, das der Veräußerer unter der Bedingung der Fertigstellung des Bauvorhabens vermietet hat, liegt keine Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG 1999 vor.«

Normenkette:

UStG (1999) § 1 Abs. 1a ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die aufgrund eines notariell beurkundeten Kaufvertrages vom 23. Dezember 1996 ein Grundstück von der Veräußerin, bei der es sich gleichfalls um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt, erwarb. Gesellschaftszweck der Klägerin ist die Vermietung und Verwaltung dieses Grundstücks.

Die Veräußerin hatte das Grundstück ihrerseits im Dezember 1995 in Bebauungsabsicht erworben und am 1. September 1996 vorbehaltlich der Fertigstellung des Bauvorhabens mit Frau W als Mieterin einen Mietvorvertrag über die Vermietung des Grundstücks abgeschlossen. Nach dem Vertrag beabsichtigte die Veräußerin, auf dem Grundstück eine gastronomische Einrichtung mit Bowlinganlage zu errichten. Als Mietzeit wurden zehn Jahre vereinbart, die Vermietung sollte zwei Wochen nach Fertigstellung und Übergabe an die Veräußerin beginnen.