FG Düsseldorf - Urteil vom 01.02.2013
1 K 3144/11 U
Normen:
UStG § 1 Abs. 1a; UStG § 4 Nr. 9 Buchst. a; UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a; UStG § 9 Abs.1; UStG § 15a Abs. 1; UStG § 15a Abs. 10 Satz 1; BGB § 566; BGB § 578 Abs. 2;

Geschäftsveräußerung im Ganzen: Fortführung der Vermietungstätigkeit des Grundstücksveräußerers durch Untervermietung - Vermietung an Zwischenmieter als ähnliche unternehmerische Nutzung des Grundstücks

FG Düsseldorf, Urteil vom 01.02.2013 - Aktenzeichen 1 K 3144/11 U

DRsp Nr. 2013/18348

Geschäftsveräußerung im Ganzen: Fortführung der Vermietungstätigkeit des Grundstücksveräußerers durch Untervermietung – Vermietung an Zwischenmieter als ähnliche unternehmerische Nutzung des Grundstücks

Die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen sind nicht erfüllt, wenn der Grundstücksveräußerer sein Vermietungsunternehmen auch nach der Veräußerung in Form einer umsatzsteuerlich anzuerkennenden Untervermietung gegenüber den Endmietern weiterführt. Die Vermietung eines Gebäudekomplexes an den Veräußerer als gewerblichen Zwischenvermieter unterscheidet sich wesentlich von der Tätigkeit eines Endvermieters, der rd. 50 Wohn- und Geschäftseinheiten an unterschiedliche Endmieter vermietet, und begründet daher eine neue (zusätzliche) unternehmerische Nutzung des Grundstücks, die nicht die erforderliche Ähnlichkeit mit dem von dem Veräußerer betriebenen Unternehmen aufweist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1a; UStG § 4 Nr. 9 Buchst. a; UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a; UStG § 9 Abs.1; UStG § 15a Abs. 1; UStG § 15a Abs. 10 Satz 1; BGB § 566; BGB § 578 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen.