FG Hamburg - Beschluss vom 12.12.2002
II 285/02
Normen:
UStG § 1 Abs. 1a Satz 2 ; UStG § 14 Abs. 1 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ; FGO § 69 ;

Geschäftsveräußerung im Ganzen und Vorsteuerabzug

FG Hamburg, Beschluss vom 12.12.2002 - Aktenzeichen II 285/02

DRsp Nr. 2003/6600

Geschäftsveräußerung im Ganzen und Vorsteuerabzug

Bei dem Verkauf aller materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter einer Flugschule handelt es sich auch dann um eine Geschäftsveräußerung, wenn der Käufer noch nicht die erforderlichen Lizenzen besitzt und deshalb der Verkäufer für begrenzte Zeit als Angestellter tätig bleibt.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1a Satz 2 ; UStG § 14 Abs. 1 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ; FGO § 69 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragsteller aus dem Ankauf der Wirtschaftsgüter einer Flugschule einen Anspruch auf Vorsteuerabzug hat, oder ob es sich auf Seiten des Verkäufers um eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung handelt.

Der Antragsteller erklärte im "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung eines Gewerbebetriebes" mit seiner Firma "Flugschule F" Pilotenausbildung zu betreiben. Die gewerbliche Tätigkeit habe am 01.05.2001 begonnen. Der bisherige Inhaber des übernommenen Betriebes sei Herr A (A) gewesen.