BFH - Beschluss vom 14.09.2004
V B 17/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ; UStG (1993) § 1 Abs. 1 lit. a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 83
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 11.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1698/00

Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1 a UStG

BFH, Beschluss vom 14.09.2004 - Aktenzeichen V B 17/04

DRsp Nr. 2004/17542

Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1 a UStG

1. Zu den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 a UStG.2. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass nach der bisherigen BFH-Rspr. bei der Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1 a UStG anstelle "des Veräußerers" auch mehrere Veräußerer treten können.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ; UStG (1993) § 1 Abs. 1 lit. a ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb ein Autohaus. In den Jahren 1991 bis 1993 ließ er auf einem von seiner Ehefrau gepachteten Grundstück ein Betriebsgebäude errichten. Das Gebäude wurde ab April 1992 für unternehmerische Zwecke verwendet. Die Herstellungskosten des Gebäudes betrugen insgesamt 2 796 261 DM. Die darauf entfallende Vorsteuer von 391 636 DM ließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zum Abzug zu.