BayObLG - Beschluss vom 29.01.2002
4 St RR 122/01
Normen:
MarkenG § 143 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 2002, 9
wistra 2002, 233
wrp 2002, 562

Geschäftsverkehr nach Markenrecht - Ausstattung von Sportlern durch Idealverein

BayObLG, Beschluss vom 29.01.2002 - Aktenzeichen 4 St RR 122/01

DRsp Nr. 2002/9136

Geschäftsverkehr nach Markenrecht - Ausstattung von Sportlern durch Idealverein

»Durch die Ausstattung seiner aktiven Sportler mit einheitlichen Trainingsanzügen handelt ein Idealverein ohne Hinzutreten besonderer Umstände auch dann nicht im geschäftlichen Verkehr im Sinne des § 143 MarkenG, wenn er dadurch die Aktiven zu höherer sportlicher Leistung motivieren oder sein Ansehen in der Öffentlichkeit steigern will.«

Normenkette:

MarkenG § 143 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand

Der Angeklagte G. ist in einem unternehmen als Industriemeister beschäftigt und seit 1999 ehrenamtlich Vorstand des Sportvereins D., dessen Fußballmannschaften in der untersten Klasse spielen. Auch der beruflich als Informatiker in einem Unternehmen tätige Angeklagte B. gehört der Vorstandschaft dieses Vereins an. Da es Vereinstradition war, die aktiven Mitglieder im Rahmen einer Weihnachtsfeier zu deren Motivation zu beschenken, dem Verein aber die hierfür erforderlichen Mittel fehlten, entschlossen sich die Angeklagten, dem Verein Trainingsanzüge zu schenken, die anlässlich seiner Weihnachtsfeier die Mitglieder der ersten, der zweiten und der Altherrenmannschaft als Weihnachtsgeschenke erhalten sollten.