FG Niedersachsen - Urteil vom 14.01.2010
5 K 411/05
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 9; UStG § 10 Abs. 1; UStG § 10 Abs. 4 Nr. 2; RL 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2010, 755

Gesellschafterfahrten mit gesellschaftseigenem Kfz als Fahrten zu unternehmensfremden Zwecken

FG Niedersachsen, Urteil vom 14.01.2010 - Aktenzeichen 5 K 411/05

DRsp Nr. 2010/4787

Gesellschafterfahrten mit gesellschaftseigenem Kfz als Fahrten zu unternehmensfremden Zwecken

1. Überlässt eine GbR die gesellschaftseigenen Kfz an ihre Gesellschafter für private Zwecke, liegt eine Vermietung an die Gesellschafter vor. 2. Zwischen einer PersG und ihren Gesellschaftern ist ein Leistungsaustausch möglich. 3. Fahrten, die die Gesellschafter einer GbR von der Wohnung zur Arbeits-/Betriebsstätte mit gesellschaftseigenen Kfz durchführen, dienen umsatzsteuerrechtlich i.d.R. privaten Zwecken der Gesellschafter und damit unternehmensfremden Zwecken i. S. des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 9; UStG § 10 Abs. 1; UStG § 10 Abs. 4 Nr. 2; RL 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2;

Tatbestand:

Strittig ist die Höhe der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage in den Jahren 2000 bis 2003 für die entgeltliche Überlassung von Kraftfahrzeugen (Kfz) der Klägerin an ihre Gesellschafter.

Die Klägerin betreibt eine Steuerberatersozietät in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und erzielt hieraus steuerbare und steuerpflichtige Umsätze i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).