Strittig ist die Höhe der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage in den Jahren 2000 bis 2003 für die entgeltliche Überlassung von Kraftfahrzeugen (Kfz) der Klägerin an ihre Gesellschafter.
Die Klägerin betreibt eine Steuerberatersozietät in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und erzielt hieraus steuerbare und steuerpflichtige Umsätze i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).
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