FG Hessen - Zwischenurteil vom 05.12.2017
1 K 1239/15
Normen:
AO § 37 Abs.2; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
EFG 2018, 616

Gestaltungsanspruch; Organschaft

FG Hessen, Zwischenurteil vom 05.12.2017 - Aktenzeichen 1 K 1239/15

DRsp Nr. 2018/2743

Gestaltungsanspruch; Organschaft

Tenor

Auf Grund der mit Bescheiden vom 19. September 2014 geänderten Umsatzsteuerfestsetzungen für 2004 bis 2008 sind zu Gunsten der Klägerin folgende Erstattungsansprüche entstanden:

Umsatzsteuer 2004: 282.304,34 €;
Umsatzsteuer 2005: 488.965,36 €;
Umsatzsteuer 2006: 526.374,94 €;
Umsatzsteuer 2007: 588.278,84 €;
Umsatzsteuer 2008: 291.775,93 €.

Die Entscheidung über die Frage, ob diese Erstattungsansprüche durch die vom Beklagten mit Verfügung vom 19. September 2014 gegenüber der Klägerin erklärte Aufrechnung erloschen sind, bleibt einem Endurteil vorbehalten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 37 Abs.2; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit des Abrechnungsbescheids vom 25. November 2014 über anzurechnende Umsatzsteuervorauszahlungen bei den Umsatzsteuerveranlagungen 2004 bis 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Juni 2015.

Die Klägerin vermietete u.a. in den Jahren 2004 bis 2008 wesentliche Betriebsgrundlagen an die GmbH. Die Beteiligten gingen zunächst davon aus, dass zwischen der Klägerin und der GmbH ein Organschaftsverhältnis im Sinne des § 2 UStG vorliege. Die für diesen Zeitraum vorangemeldeten Beträge wurden von der GmbH im Wege des Lastschriftverfahrens beglichen.