Gestaltungshinweise

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Körperschaft des öffentlichen Rechts

Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind alle rechtsfähigen Körperschaften, die ihre Rechtsfähigkeit aus dem öffentlichen Recht herleiten. Die Rechtsfähigkeit der juristischen Person kann sich aus Bundes- oder Landesrecht ergeben. Entscheidend ist, dass sich die Rechtsfähigkeit aus dem öffentlichen Recht ergibt. Daher kann eine GmbH keine juristische Person des öffentlichen Rechts sein, selbst wenn ein Hoheitsträger zu 100 % an ihr beteiligt ist. Denn die Rechtsfähigkeit der GmbH leitet sich aus § 13 GmbHG her und damit aus einer zivilrechtlichen Vorschrift. Zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zählen zunächst die Gebietskörperschaften, wie der Bund und die einzelnen Bundesländer. Dazu gehören auch die Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände. Über die reinen Gebietskörperschaften hinaus zählen zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts beispielsweise öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, Innungen, Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, Anstalten des öffentlichen Rechts (z.B. Rundfunk) und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Unternehmereigenschaft nach § 2b Abs. 1 UStG