BFH - Urteil vom 09.07.1998
V R 68/96
Normen:
UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 24 ; AO 1977 § 42 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1990
BB 1998, 2620
BFH/NV 1998, 1549
BFHE 186, 161
BStBl II 1998, 637
DB 1998, 2000
DStZ 1998, 915
Vorinstanzen:
FG Köln,

Gestaltungsmißbrauch bei Verkauf und Rückkauf

BFH, Urteil vom 09.07.1998 - Aktenzeichen V R 68/96

DRsp Nr. 1998/18539

Gestaltungsmißbrauch bei Verkauf und Rückkauf

»Es ist rechtsmißbräuchlich, wenn ein Händler und ein Landwirt die Umsätze des Landwirts durch Verkauf und Rückkauf von Tieren oder sonstigen landwirtschaftlichen Produkten ohne Rücksicht auf den wirtschaftlichen Gehalt der vom Landwirt erbrachten Leistung künstlich erhöhen und der Händler in den Genuß eines hierdurch erhöhten Vorsteuerabzugs zu gelangen versucht.«

Normenkette:

UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 24 ; AO 1977 § 42 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Viehhändler, sein Sohn ist Landwirt.

Der Sohn hatte 1987 den bis dahin von seinen Eltern bewirtschafteten, ca. 10 ha großen landwirtschaftlichen Betrieb einschließlich aller Wirtschaftsgebäude gepachtet; die bisher zugepachteten Flächen (34,4 ha) hatten die Eltern mit Zustimmung der Verpächter an den Sohn unterverpachtet. Die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes beschränkte sich seitdem ausschließlich auf die extensive Mast von Rindvieh (Weide- und Stallmast).