FG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.02.2013
12 K 4912/09
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1; UstG § 15 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 24 Abs. 1 S. 1; UStG § 24 Abs. 1 S. 4; UStG § 9; UStG § 10 Abs. 4; UStG § 10 Abs. 5; AO § 42; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1;

Gestaltungsmissbrauch beim Vorsteuerabzug bei der Errichtung und Verpachtung eines Stalls von einer GbR an einen ihrer Gesellschafter

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.02.2013 - Aktenzeichen 12 K 4912/09

DRsp Nr. 2013/5017

Gestaltungsmissbrauch beim Vorsteuerabzug bei der Errichtung und Verpachtung eines Stalls von einer GbR an einen ihrer Gesellschafter

Verpachtet eine GbR einen Stall an einen zu 90 % beteiligten Gesellschafter (der selbst die Umsatzsteuer nach den Durchschnittssätzen des § 24 Abs. 1 S. 1 UStG betimmt) unter Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG, ist der Vorsteuerabzug wegen Rechtsmissbrauchs zu versagen, wenn die GbR lediglich „vorgeschaltet” wurde und der Stall auf dem Grundstück des Pächters und ausschließlich für dessen Bedürfnisse errichtet wurde, so dass die gewählte Gestaltung durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerliche Gründe nicht gerechtfertigt ist.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1; UstG § 15 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 24 Abs. 1 S. 1; UStG § 24 Abs. 1 S. 4; UStG § 9; UStG § 10 Abs. 4; UStG § 10 Abs. 5; AO § 42; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch darauf hat, die ihr für die Errichtung eines Stallgebäudes in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen.