FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.08.2000
6 K 2993/99
Normen:
AO § 42 ; UStG § 24 ;

Gestaltungsmissbrauch durch Ausgliederung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.08.2000 - Aktenzeichen 6 K 2993/99

DRsp Nr. 2001/7255

Gestaltungsmissbrauch durch Ausgliederung

Die im Rahmen der Gründung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zur Milchproduktion vereinbarte gesonderte Gründung einer GbR, die das Stallgebäude errichtet, um in den Genuss des vollen Vorsteuerabzugs zu gelangen, stellt im Sinne des § 42 AO einen Missbrauch steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten dar, da die Ausgliederung des Stallgebäudes auf eine umsatzsteuerlich eigenständige GbR der Umgehung des § 24 UStG dient.

Normenkette:

AO § 42 ; UStG § 24 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin als Unternehmerin zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Die Klägerin firmiert als "Grundstücksgemeinschaft ... Gesellschaft des bürgerlichen Rechts". Gesellschafter sind die Brüder M und B N, die Ehepartner E und G F sowie T S. An ihr sind die Gebrüder N zu 42,86 v. H., die Eheleute F und T S zu je 28,57 v. H. beteiligt. Sie besteht seit dem 1. Mai 1999. Gesellschaftszweck ist der Erwerb des in W gelegenen Grundstücks Flur ... Nr. ..., die Errichtung eines Stallgebäudes und dessen Vermietung an die "FNS ... GbR".