BGH - Urteil vom 11.04.1979
IV ZR 77/78
Normen:
BGB § 1361, § 1567, § 1568 ;
Fundstellen:
FamRZ 1979, 469
FamRZ 1979, 469, 470
LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 9
LSK-FamR/Hülsmann, § 1567 BGB LS 10
LSK-FamR/Hülsmann, § 1567 BGB LS 4
LSK-FamR/Hülsmann, § 1568 BGB LS 13
NJW 1979, 1360
NJW 1979, 1390

Getrenntleben bei Hilfeleistungen zu Gunsten eines hilfebedürftigen Ehegatten

BGH, Urteil vom 11.04.1979 - Aktenzeichen IV ZR 77/78

DRsp Nr. 1994/5229

Getrenntleben bei Hilfeleistungen zu Gunsten eines hilfebedürftigen Ehegatten

A. Von dem Ehegatten, der die Scheidung erreichen will, muß jedenfalls gefordert werden, daß er die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft in dem nach den gegebenen Umständen weitest möglichen Umfang herbeiführt. B. Wenn ein Ehegatte dem anderen Ehegatten deswegen, weil dieser aufgrund seines geistigen Zustands gerade auf seine Hilfe angewiesen war, diese Hilfe im Einzelfall in dem notwendigen Umfang leistet, steht dies allein der Annahme des Getrenntlebens nicht entgegen. Über die notwendigen Hilfsmaßnahmen hinaus dürfen jedoch auch in einem solchen Fall keine wesentlichen persönlichen Berührungen mehr aufrechterhalten werden, wenn die Annahme einer Trennung zwischen den Ehegatten gerechtfertigt sein soll. C. Die Härteklausel kann eingreifen, wenn durch die Scheidung Beeinträchtigungen körperlicher oder seelischer Art zu befürchten sind. Allerdings steht § 1568 Abs. 1 BGB der Scheidung von Ehen, in denen ein Ehegatte erkrankt ist und im Falle der Scheidung aufgrund seines Zustands Nachteile erleidet, regelmäßig nicht entgegen.