BFH - Urteil vom 21.07.1988 (V R 201/83) - DRsp Nr. 1996/13141
BFH, Urteil vom 21.07.1988 - Aktenzeichen V R 201/83
DRsp Nr. 1996/13141
»Gewährt ein inländischer Kreditgeber Darlehen an einen ausländischen Kreditnehmer, so liegt der Ort der Leistung gemäß § 3 Abs. 10 S. 1 UStG (1967) im Inland, weil der Kreditgeber durch die Hingabe und durch das Belassen des Darlehens "ausschließlich . im Inland tätig wird".«