BFH - Urteil vom 19.06.2013
XI R 41/10
Normen:
AO § 163 Satz 1, § 233a UStG § 14, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2, § 16 Abs. 1 Sätze 2 und 3, § 16 Abs. 2 Satz 1 Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 Buchst. a, Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 1;

Gewährung des Vorsteuerabzugs aus Billigkeitsgründen; Grenzen einer rückwirkenden Rechnungsberichtigung

BFH, Urteil vom 19.06.2013 - Aktenzeichen XI R 41/10

DRsp Nr. 2013/22347

Gewährung des Vorsteuerabzugs aus Billigkeitsgründen; Grenzen einer rückwirkenden Rechnungsberichtigung

Zur Gewährung des Vorsteuerabzugs aus Billigkeitsgründen und zu den Grenzen einer rückwirkenden Rechnungsberichtigung 1. Die Gewährung des Vorsteuerabzugs unter dem Gesichtspunkt einer rückwirkenden Rechnungsberichtigung setzt --auch im Wege einer Billigkeitsmaßnahme-- voraus, dass die zu berichtigende Rechnung falsche oder unvollständige Angaben enthält, die einer Berichtigung zugänglich wären.2. Die für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, dass die Vorsteuer erst in dem Besteuerungszeitraum abgezogen werden kann, in dem ihm auch die Rechnung vorliegt, beruht auf einer bewussten Anordnung des Gesetzgebers, die nicht durch eine Billigkeitsmaßnahme unterlaufen werden darf.

Normenkette:

AO § 163 Satz 1, § 233a UStG § 14, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2, § 16 Abs. 1 Sätze 2 und 3, § 16 Abs. 2 Satz 1 Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 Buchst. a, Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 1;

Tatbestand