Der Bescheid über Umsatzsteuer für 2007 vom 19. Januar 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Mai 2016 wird dahingehend abgeändert, dass die Umsatzsteuer um € auf € herabgesetzt wird.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten sich über die Berechtigung der Klägerin zum Vorsteuerabzug i.H.v. € aus zwei Rechnungen derselben Rechnungsnummer (ohne konkrete Angabe des Lieferzeitpunktes) über eine im Jahr 2007 erfolgte und vollständig bezahlte Lieferung einer CNC Wälzstoßmaschine.
Die Klägerin wurde im Jahr 1995 gegründet.
Die Klägerin versteuerte ihre Umsätze im Streitjahr 2007 nach vereinbarten Entgelten.
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