FG Münster - Urteil vom 27.03.2018
5 K 3718/17 U
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2018, 1046

Gewährung einer als Gewinnvorab oder Vorabgewinn bezeichneten vereinbarten Vergütung als ein umsatzsteuerbares (Sonder-)Entgelt für Leistungen des Gesellschafters

FG Münster, Urteil vom 27.03.2018 - Aktenzeichen 5 K 3718/17 U

DRsp Nr. 2018/5523

Gewährung einer als "Gewinnvorab" oder "Vorabgewinn" bezeichneten vereinbarten Vergütung als ein umsatzsteuerbares (Sonder-)Entgelt für Leistungen des Gesellschafters

Tenor

Die Umsatzsteuerbescheide 2011, 2012, 2014, 2015 jeweils vom 29.06.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.11.2017 sowie der Umsatzsteuerbescheid 2016 vom 02.03.2018 werden dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer in Höhe von 1.032,37 € (2011) bzw. 713,64 € (2012 und 2014-2016) niedriger festgesetzt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 60% und der Kläger zu 40%.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein vereinbarter Gewinnvorab ein umsatzsteuerbares (Sonder-)Entgelt für Leistungen des Gesellschafters darstellt.

Der Kläger ist Unternehmer. Sein Unternehmen umfasst folgende Unternehmensteile:

- Land- und Forstwirtschaft im Rahmen der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG

- Steuerfreie und steuerpflichtige Verpachtung von Ställen

- Steuerfreie Verpachtung von Ackerflächen bis zum 31.12.2014

- Steuerpflichtige Verpachtung von Betriebsvorrichtungen