FG Münster - Urteil vom 24.05.2022
15 K 2561/18 U
Normen:
UStG § 14 Abs. 4; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1;

Gewährung eines Vorsteuerabzugs aus berichtigten Rechnungen über Leistungen der Haus- und Wohnungsverwaltung

FG Münster, Urteil vom 24.05.2022 - Aktenzeichen 15 K 2561/18 U

DRsp Nr. 2022/12015

Gewährung eines Vorsteuerabzugs aus berichtigten Rechnungen über Leistungen der Haus- und Wohnungsverwaltung

Tenor

Die Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2011 bis 2014 vom 8.6.2017, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.7.2018, werden dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer 2011 bis 2013 jeweils um einen Betrag i.H. von 2.689,13 € und die Umsatzsteuer 2014 um einen Betrag i.H. von 2.684,00 € herabgesetzt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UStG § 14 Abs. 4; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin ein Vorsteuerabzug aus berichtigten Rechnungen über Leistungen der Haus- und Wohnungsverwaltung zu gewähren ist.