Gewährung von Liquiditätsvorteilen an Ärzte im Zusammenhang mit echten Factoringgeschäften bei gesonderter Entgeltsvereinbarung als nach § 4 Nr. 8 lit. a UStG steuerfreie selbstständige Kreditgewährung oder als unselbstständiger Teil der einheitlichen und steuerpflichtigen Factoringleistungen
FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 13.07.2010 - Aktenzeichen 1 K 1307/07
DRsp Nr. 2015/13405
Gewährung von Liquiditätsvorteilen an Ärzte im Zusammenhang mit echten Factoringgeschäften bei gesonderter Entgeltsvereinbarung als nach § 4 Nr. 8 lit. a UStG steuerfreie selbstständige Kreditgewährung oder als unselbstständiger Teil der einheitlichen und steuerpflichtigen Factoringleistungen
1. Ein Unternehmer erbringt steuerbare Leistungen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1UStG gegen Entgelt in Form eines echten Factorings an Ärzte, wenn er die Ärzte von der Verwaltung und der Einziehung der Forderungen gegenüber Patienten entlastet und das Ausfallrisiko übernimmt.2. Erhält der Factor neben einer Pauschale für die eigentliche Factoringleistungen auch ein mit den Ärzten gesondert vereinbartes Entgelt dafür, dass er den Ärzten die abzüglich der dem Factor zustehenden Beträge verbleibenden Restbeträge sofort auf den für die Ärzte geführten Konten gutschreibt und ihnen dadurch einen Liquiditätsvorteil gewährt, so kommt es für die Frage, ob diese Zusatzleistung als selbstständiger Leistungsbestandteil eine steuerfreie Kreditgewährung darstellen kann, maßgeblich darauf an, was die an dem Factoring Beteiligten wirtschaftlich gewollt und vertraglich vereinbart sowie letztlich durchgeführt haben, was also das Wesen der Umsatzgeschäfte ausmacht.
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