FG München - Beschluss vom 19.02.2009
7 V 3723/08
Normen:
AO § 162; AO § 149; UStG § 18 Abs. 3; GewStG § 2 Abs. 2;

Gewerbesteuerpflicht eines Kfz-Gutachters; Schätzung der Umsatzsteuer

FG München, Beschluss vom 19.02.2009 - Aktenzeichen 7 V 3723/08

DRsp Nr. 2009/6438

Gewerbesteuerpflicht eines Kfz-Gutachters; Schätzung der Umsatzsteuer

1. Ein Kfz-Gutachter, der nicht die Ausbildung eines Ingenieurs hat, ist nur dann freiberuflich und nicht gewerblich tätig, wenn er nachweist, dass er über die von einem Ingenieur geforderten Fachkenntnisse verfügt und eine entsprechend qualifizierte Tätigkeit ausübt (BFH,Urteil v. 9.7.1992, IV R 116/90, BStBl II 1993, 100). 2. Eine Schätzung der Umsatzsteuer, bei der sich das Finanzamt an den erklärten steuerpflichtigen Umsätzen des Vorjahres orientiert und diese um einen Zuschlag von 20 % sowie die Vorsteuer des Vorjahres um 30 % kürzt, ist rechtmäßig. 3. Nach der Rechtsprechung des BFH erweist sich eine Schätzung erst dann als rechtswidrig, wenn sie den durch die Umstände des Einzelfalles gezogenen Schätzungsrahmen verlässt; wird die Schätzung erforderlich, weil der Steuerpflichtige - wie im Streitfall - seiner Erklärungspflicht nicht genügt, kann sich das Finanzamt sogar an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens orientieren, weil der Steuerpflichtige möglicherweise Einkünfte verheimlichen möchte (BFH,Urteil v. 13.7.2000, IV R 55/99, BFH/NV 2001, 3).

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 162; AO § 149; UStG § 18 Abs. 3; GewStG § 2 Abs. 2;

Tatbestand:

I.