FG Düsseldorf - Urteil vom 23.08.2000
2 K 1610/94 G
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 4 Nr. 14 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1334

Gewerbesteuerpflicht; heilberufliche Tätigkeit; medizinische Fußpflege; staatlich anerkannter Ausbildungsnachweis - Beruf eines staatlich anerkannten medizinischen Fußpflegers keine den zu vergleichenden Katalogberufen ähnliche freiberufliche Tätigkeit

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.08.2000 - Aktenzeichen 2 K 1610/94 G

DRsp Nr. 2001/1521

Gewerbesteuerpflicht; heilberufliche Tätigkeit; medizinische Fußpflege; staatlich anerkannter Ausbildungsnachweis - Beruf eines staatlich anerkannten medizinischen Fußpflegers keine den zu vergleichenden Katalogberufen ähnliche freiberufliche Tätigkeit

1. Ein in Nordrhein-Westfalen praktizierender medizinischer Fußpfleger übt mangels vergleichbarer staatlicher Ausbildungs- und Überwachungsregeln keinen einem Heilpraktiker/Krankengymnasten ähnlichen Beruf aus und unterliegt daher ungeachtet der staatlichen Anerkennung seines Ausbildungsnachweises der Gewerbesteuerpflicht. 2. Der nach der Rechtsprechung des BVerfG einer entsprechenden Differenzierung bei der Umsatzbesteuerung entgegenstehende Normzweck des § 4 Nr. 14 UStG, nämlich die Entlastung der Sozialversicherungsträger, ist bei der Auslegung der §§ 2 Abs. 1 GewStG, 18 EStG ohne Bedeutung.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 4 Nr. 14 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Gewinne des Klägers aus seiner Tätigkeit als medizinischer Fußpfleger der Gewerbesteuerpflicht unterliegen.