FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 28.08.2002 2 K 1704/99
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 3 Abs. 9 § 4 Nr. 9 Buchst. a § 10 Abs. 1 ;
Gewinnanteile aus Innengesellschaften (Metagesellschaften) als Entgelte für umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen des Leistungserbringers; Umsatzsteuer und Zinsen zur Umsatzsteuer 1993 und 1994
FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.08.2002 - Aktenzeichen 2 K 1704/99
DRsp Nr. 2004/4409
Gewinnanteile aus Innengesellschaften (Metagesellschaften) als Entgelte für umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen des Leistungserbringers; Umsatzsteuer und Zinsen zur Umsatzsteuer 1993 und 1994
1. Betreibt der Kläger keinen eigenen Immobilienhandel, sondern erbringt er im Rahmen einer Innengesellschaft für den Immobiliensektor typische Tätigkeiten eines Maklers für Partnerfirmen (u.a. Feststellungen zu Objekten und Grundstückseigentümern, Verkaufsförderung, Behördengänge) und wird er hierfür am Gewinn und auch am Verlust der einzelnen Projekte der Partnerfirmen beteiligt, so erbringt er mit seinen Tätigkeiten eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9UStG, für die der jeweilige Gewinnanteil das Entgelt darstellt. Wird ein Projekt mit Verlust abgeschlossen, liegt insoweit mangels Entgelt und Leistungsaustausch kein umsatzsteuerbarer Vorgang vor.2. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 a UStG kommt nur für die Grundstückslieferungen der Partnerfirmen an die Erwerber der Grundstücke, nicht aber für die sonstige Leistung des Klägers in Betracht.3. Leistungsempfänger ist nicht die jeweilige Innengesellschaft - die umsatzsteuerrechtlich nicht Empfänger von Lieferungen oder sonstigen Leistungen eines ihrer Gesellschafter sein kann - sondern die jeweilige Partnerfirma.
Normenkette:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 3 Abs. 9 § 4 Nr. 9 Buchst. a § 10 Abs. 1 ;
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