FG Niedersachsen - Urteil vom 08.12.2011
12 K 389/09
Normen:
AO § 140; AO § 145; AO § 146; AO § 158; AO § 162; AO § 200; EStG § 4 Abs. 3; UStG § 22; UStDV § 63ff.;

Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG: Aufzeichnung der Betriebseinnahmen, Schätzung

FG Niedersachsen, Urteil vom 08.12.2011 - Aktenzeichen 12 K 389/09

DRsp Nr. 2013/1166

Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG : Aufzeichnung der Betriebseinnahmen, Schätzung

Zu den Voraussetzungen einer Hinzuschätzung gemäß § 162 AO. Für Unternehmen, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, ergibt sich eine Aufzeichnungsverpflichtung aus § 22 UStG i.V.m. §§ 63 - 68 UStDV. Die Aufzeichnungsverpflichtung aus einem Steuergesetz wirkt grds. unmittelbar auch für andere Steuergesetze. Zwar besteht nach § 4 Abs. 3 EStG grds. keine Pflicht zur Führung eines Kassenbuchs, indes müssen die Bareinnahmen und Barausgaben auch bei EÜR täglich aufgezeichnet werden. Es ist nicht ausreichend, die Kassenbelege nur zu sammeln und sie dann seinem Steuerberater zu übergeben, der die Zahlen dann zeitlich später aufzeichnet. Gerade in Fällen, in denen Stpfl. eine Einzelaufzeichnungspflicht nicht zuzumuten ist, muss die Einnahmeermittlung nachvollziehbar dokumentiert und überprüfbar sein, das gilt insbesondere für die vollständige Erfassung der baren Betriebseinnahmen.

Normenkette:

AO § 140; AO § 145; AO § 146; AO § 158; AO § 162; AO § 200; EStG § 4 Abs. 3; UStG § 22; UStDV § 63ff.;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte befugt war, Hinzuschätzungen zu den erklärten Einkünften aus Gewerbebetrieb vorzunehmen.