BFH - Urteil vom 09.08.1990
V R 134/85
Normen:
UStG (1980) § 17 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1990, 2180
BB 1990, 2325
BFHE 161, 252
BStBl II 1990, 1098
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 09.08.1990 (V R 134/85) - DRsp Nr. 1996/10773

BFH, Urteil vom 09.08.1990 - Aktenzeichen V R 134/85

DRsp Nr. 1996/10773

»Gibt der Käufer anstelle der Zahlung des Kaufpreises erfüllungshalber einen Wechsel hin, den der Verkäufer diskontieren läßt, und löst der Käufer als Bezogener diesen Wechsel bei Fälligkeit mit Mitteln ein, die er aus der Diskontierung eines weiteren (Akzeptanten-)Wechsels erhält, so tritt bei Inanspruchnahme des Verkäufers (Aussteller) aus dem Wechsel Uneinbringlichkeit des vereinbarten Entgelts ein, wenn die Beteiligten vereinbart hatten, daß die Kaufpreisforderung erst bei Einlösung des Akzeptantenwechsels durch den Käufer erlöschen sollte.«

Normenkette:

UStG (1980) § 17 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe: