FG Niedersachsen, vom 09.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen V 454/91
BFH, vom 04.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen XI B 95/95
Gleichbehandlung im Umsatzsteuerrecht: Sprachheilpädagogen und Logopäden
BVerfG, Beschluß vom 26.03.1998 - Aktenzeichen 1 BvR 2341/95
DRsp Nr. 2004/15322
Gleichbehandlung im Umsatzsteuerrecht: Sprachheilpädagogen und Logopäden
1. Art. 3 Abs. 1GG gebietet, daß die Unterscheidungsmerkmale sachlich gerechtfertigt sind, aufgrund derer bei der Auslegung des § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG die "ähnliche" heilberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1EStG von den Tätigkeiten abgegrenzt wird, bei denen eine solche Ähnlichkeit nicht gegeben ist.2. Die vom Finanzgericht zugrunde gelegten Kriterien, nach welchen sich die Tätigkeit der Sprachheilpädagogen vom Beruf der Logopäden unterscheidet, genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen und vermögen die unterschiedliche Behandlung im Rahmen des § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG sachlich zu rechtfertigen.
Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2BVerfGG. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2BVerfGG).
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