Gleichgestellte sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Gleichgestellte sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG

Bei der einer sonstigen Leistung gleichgestellten Wertabgabe (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG) berechnet sich die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG nach den bei der Ausführung des Umsatzes entstandenen Ausgaben, soweit diese den Unternehmer zum vollen oder (zumindest) teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (EuGH, Urt. v. 25.05.1993 - Rs. C-193/91, Mohsche, BStBl II, 812).

Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt wird nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG gleichgestellt

die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands durch den Unternehmer für außerunternehmerische Zwecke (z.B. Nutzung des Firmen-Pkw für private Fahrten),

die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands durch das Personal für dessen private Zwecke,

wenn die auf den genutzten Gegenstand entfallenden Ausgaben den Unternehmer zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

Die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgaben dürfen nicht in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen werden; hierbei ist es unerheblich, ob

für die jeweilige Eingangsleistung keine Umsatzsteuer geschuldet wird,

für die jeweilige Eingangsleistung der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a oder Abs. 2 UStG ausgeschlossen ist,

die Ausgaben öffentliche Abgaben darstellen (z.B. Steuern, Gebühren und Beiträge).

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