| Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Bei der einer sonstigen Leistung gleichgestellten Wertabgabe (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG) berechnet sich die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG nach den bei der Ausführung des Umsatzes entstandenen Ausgaben, soweit diese den Unternehmer zum vollen oder (zumindest) teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (EuGH, Urt. v. 25.05.1993 - Rs. C-193/91, Mohsche, BStBl II, 812).
Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt wird nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG gleichgestellt
wenn die auf den genutzten Gegenstand entfallenden Ausgaben den Unternehmer zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.
Die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgaben dürfen nicht in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen werden; hierbei ist es unerheblich, ob
für die jeweilige Eingangsleistung keine Umsatzsteuer geschuldet wird, | |
für die jeweilige Eingangsleistung der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a oder Abs. 2 UStG ausgeschlossen ist, | |
die Ausgaben öffentliche Abgaben darstellen (z.B. Steuern, Gebühren und Beiträge). |
|
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|