Gleichgestellte sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Gleichgestellte sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG

Bei der einer sonstigen Leistung gleichgestellten Wertabgabe (§ 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG) berechnet sich die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStG nach den bei der Ausführung des Umsatzes entstandenen Ausgaben. Hierbei sind im Gegensatz zur Berechnung nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG auch die Ausgaben mit einzubeziehen, die den Unternehmer nicht zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, z.B. der Arbeitslohn für Arbeitnehmer des Unternehmers.

Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt wird nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG gleichgestellt

die unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung des Unternehmers für außerunternehmerische Zwecke (z.B. Landschaftsgärtner lässt durch seine Angestellten monatlich seinen privaten Garten pflegen),

die unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung des Unternehmers für den privaten Bedarf seines Personals (z.B. unentgeltliche Überlassung von Werkdienstwohnungen an Angestellte, keine Qualifizierung als Sachlohn).

Praxistipp

Zur Berechnung der Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStG gehören auch die aus echten Zuschüssen resultierenden Ausgaben.