| Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Bei der einer sonstigen Leistung gleichgestellten Wertabgabe (§ 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG) berechnet sich die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStG nach den bei der Ausführung des Umsatzes entstandenen Ausgaben. Hierbei sind im Gegensatz zur Berechnung nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG auch die Ausgaben mit einzubeziehen, die den Unternehmer nicht zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, z.B. der Arbeitslohn für Arbeitnehmer des Unternehmers.
Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt wird nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG gleichgestellt
PraxistippZur Berechnung der Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStG gehören auch die aus echten Zuschüssen resultierenden Ausgaben. |
|
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|