Wegen des Sachverhalts wird auf das Urteil V 76/92 des Senats vom 11. 10. 1994 sowie auf das Revisionsurteil des BFH V R 14/95 vom 7.3.1996 Bezug genommen. Ergänzend wird verwiesen auf die Anlagen zu den Schriftsätzen des Kläger-Vertreters vom 6. 12. 1996 (FGA Bl. 26 - 31), vom 16.12.1997 (FGA Bl. 52 - 87) und vom 28.8.1998 (FGA 115, 116), ferner auf die Anlagen zum Schriftsatz des Beklagten vom 29.7.1998 (FGA Bl. 121 - 128) sowie auf die Schreiben des Konkursverwalters K an das Gericht vom 5. 5. 1997 (FGA Bl. 40, 41) und vom 14. September 1999 (Bl. 146, 147), schließlich auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 24. 7. 1998 (FGA Bl. 108 ff.).
Dem Senat haben vorgelegen die Prozessakten des ersten Rechtsgangs, ein Band Rechtsbehelfsakten, ein Band Betriebsprüfungsakten, ein Band Betriebsprüfungsarbeitsakten sowie ein Band Umsatzsteuerakten.
Die Klage ist begründet.
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