FG Köln - Urteil vom 18.01.2000
14 K 3630/97
Normen:
AO 1977 § 34 ; AO 1977 § 69 ; AO 1977 § 191 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 404

GmbH-Geschäftsführerhaftung für Ausfall der GmbH bei später fälliger Steuerschuld

FG Köln, Urteil vom 18.01.2000 - Aktenzeichen 14 K 3630/97

DRsp Nr. 2001/1973

GmbH-Geschäftsführerhaftung für Ausfall der GmbH bei später fälliger Steuerschuld

1) Der Geschäftsführer einer GmbH verhält sich pflichtwidrig, wenn er sich durch Vorwegbefriedigung anderer Gläubiger oder auf andere Weise vorsätzlich oder grob fahrlässig außerstande sieht, eine entstandene, wenngleich erst später fällig werdende Steuerforderung im Zeitpunkt der Fälligkeit zu tilgen. Insbesondere kann sich der Geschäftsführer nicht darauf berufen, daß er aufgrund von Abtretungen keine Mittel zur Begleichung der Steuerschuld zur Verfügung hat. Der Geschäftsführer haftet dann insoweit, als der Steuergläubiger bei pflichtgemäßen Verhalten im Fälligkeitszeitpunkt befriedigt worden wäre. 2) Der Grundsatz der anteiligen Tilgung kommt im Falle der Option zur Umsatzsteuer nicht zur Anwendung.

Normenkette:

AO 1977 § 34 ; AO 1977 § 69 ; AO 1977 § 191 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides gegen den Kläger.