BFH - Beschluß vom 04.12.2000
V B 15/00
Normen:
UStG (1993) § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 14 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 819

GmbH-GF nicht selbständig tätig

BFH, Beschluß vom 04.12.2000 - Aktenzeichen V B 15/00

DRsp Nr. 2001/4618

GmbH-GF nicht selbständig tätig

1. Die Frage der Selbständigkeit/Unselbständigkeit eines GmbH-GF ist durch den BFH grundsätzlich geklärt und hat daher keine grundsätzliche Bedeutung (Anschluss an BFH-Urt.v. 09.10.1996 - XI R 47/96, BStBl II 1997, 255). 2. Der GF einer KapG, der als Organ in den Organismus der Gesellschaft eingegliedert ist, ist nicht selbständig tätig. 3. Erteilt der GmbH-GF der GmbH Rechnungen mit gesondertem Ausweis der USt, aus denen die GmbH den Vorsteuerabzug geltend macht, darf das FA ihn für die in den Rechnungen ausgewiesene USt in Anspruch nehmen, § 14 Abs. 3 Satz 2 UStG.

Normenkette:

UStG (1993) § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 14 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war als Steuerberater, Treuhänder und Vermieter unternehmerisch tätig. Ferner war er Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH, für die er in den Streitjahren (1994 bis 1996) Steuerberatungsleistungen erbrachte. Er erteilte der GmbH für Steuerberatungstätigkeiten Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer, aus denen die GmbH den Vorsteuerabzug geltend machte.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte u.a. in Höhe der gesondert ausgewiesenen Steuerbeträge Umsatzsteuer gegen den Kläger fest.