I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war als Steuerberater, Treuhänder und Vermieter unternehmerisch tätig. Ferner war er Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH, für die er in den Streitjahren (1994 bis 1996) Steuerberatungsleistungen erbrachte. Er erteilte der GmbH für Steuerberatungstätigkeiten Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer, aus denen die GmbH den Vorsteuerabzug geltend machte.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte u.a. in Höhe der gesondert ausgewiesenen Steuerbeträge Umsatzsteuer gegen den Kläger fest.
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