BFH - Beschluß vom 12.12.2001
V B 81/00
Normen:
UstG § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 553

GmbH-Rechnung; Vorsteuerabzug

BFH, Beschluß vom 12.12.2001 - Aktenzeichen V B 81/00

DRsp Nr. 2002/2288

GmbH-Rechnung; Vorsteuerabzug

1. Die Angaben in einer Rechnung müssen eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des leistenden Unternehmers ermöglichen. 2. Der Abzug der in der Rechnung einer GmbH ausgewiesenen USt ist nur möglich, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz der GmbH bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungstellung tatsächlich bestanden hat. Die Feststellungslast hierfür trägt der den Vorsteuerabzug begehrende Leistungsempfänger (Anschluss an Senats-Urt. v. 27.06.1996 - V R 51/93, BStBl II 1996, 620).

Normenkette:

UstG § 15 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb bis zum Frühjahr 1994 ein Abbruchunternehmen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) änderte im Anschluss an eine Außenprüfung nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) den Umsatzsteuerbescheid für 1994. Die Änderung beruht im Wesentlichen darauf, dass das FA Vorsteuerbeträge aus Rechnungen einer GmbH nicht mehr zum Abzug zuließ, weil die in der Rechnung bezeichnete GmbH die Leistungen nicht erbracht habe und der --tatsächlich-- Leistende aus den Rechnungen nicht einwandfrei zu ermitteln sei.