BFH - Beschluss vom 26.08.2004
V B 196/03
Normen:
UStG (1993) § 3 Abs. 1, 9 § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1677
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 08.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 62/01

Grabpflege (Wintereindeckung) - ermäßigter Steuersatz

BFH, Beschluss vom 26.08.2004 - Aktenzeichen V B 196/03 - Aktenzeichen V S 6/04

DRsp Nr. 2004/15839

Grabpflege (Wintereindeckung) - ermäßigter Steuersatz

Grabpflegeleistungen sind regelmäßig sonstige Leistungen, bei denen der Lieferungen von Pflanzen kein selbstständiger rechtlicher Gehalt zukommt. Auch bei der Wintereindeckung des Grabes liegt regelmäßig eine Dienstleistung (sonstige Leistung) vor, für die der Regelsteuersatz Anwendung findet.

Normenkette:

UStG (1993) § 3 Abs. 1, 9 § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt eine Friedhofsgärtnerei mit einem Ladengeschäft, in dem Blumen, Blumengebinde, Pflanzen, Kränze und dergleichen verkauft werden. Ferner pflegt er Gräber und deckt sie im Winter ab. Auf einer Freifläche neben dem Laden stellt er Beispiele von Wintereindeckungen aus, aus denen die Kunden die gewünschte Eindeckung auswählen können. Die Wintereindeckung besteht überwiegend aus Tannenzweigen, die in dekorativer Weise miteinander verbunden werden. Zusätzlich wird häufig ein weiteres Gesteck auf der Wintereindeckung angebracht. Die auf Grund der Grabpflegearbeiten vereinnahmten Entgelte erfasste der Kläger mit dem Regelsteuersatz, die auf die Wintereindeckungen entfallenden Entgelte hingegen mit dem ermäßigten Steuersatz.