FG Düsseldorf - Urteil vom 09.04.2003
5 K 5372/00 U
Normen:
UStG § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa ;

Grenzüberschreitender Leichentransport; Inlandstransport; Sarglieferung; Einheitlichkeit; Leistung - Umsatzsteuerbefreiung für Leichentransporte in die Türkei

FG Düsseldorf, Urteil vom 09.04.2003 - Aktenzeichen 5 K 5372/00 U

DRsp Nr. 2003/9957

Grenzüberschreitender Leichentransport; Inlandstransport; Sarglieferung; Einheitlichkeit; Leistung - Umsatzsteuerbefreiung für Leichentransporte in die Türkei

Der grenzüberschreitende Leichentransport stellt zusammen mit der Lieferung des Überführungssarges und des Zinksarges sowie dem Inlandstransport zum Flughafen eine einheitliche steuerbefreite Leistung dar, wenn die Ausrichtung der Bestattung nicht mit übernommen wird und daher der Gesamtleistung nicht das Gepräge geben kann (Abgrenzung zum Urteil des BFH vom 15.09.1994 XR 51/91, BFH/NV 1995, 553).

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa ;

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt ein Bestattungsunternehmen für Angehörige des islamischen Glaubens. Die von der Klägerin ausgeführten Leistungen betreffen nach Aktenlage nahezu ausschließlich in Deutschland verstorbene Personen, deren Leichname in der Türkei bestattet und zu diesem Zweck per Luftfracht dorthin überführt werden.

Nach den anlässlich einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung (Bericht vom 16.11.1999) getroffenen Feststellungen erbringt die Klägerin im Wesentlichen folgende Leistungen:

Waschung und rituelle Vorbereitung des Leichnams

Lieferung der Bestattungshülle

Lieferung des für den Lufttransport vorgeschriebenen Holzsargs