Die Klägerin betreibt ein Bestattungsunternehmen für Angehörige des islamischen Glaubens. Die von der Klägerin ausgeführten Leistungen betreffen nach Aktenlage nahezu ausschließlich in Deutschland verstorbene Personen, deren Leichname in der Türkei bestattet und zu diesem Zweck per Luftfracht dorthin überführt werden.
Nach den anlässlich einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung (Bericht vom 16.11.1999) getroffenen Feststellungen erbringt die Klägerin im Wesentlichen folgende Leistungen:
Waschung und rituelle Vorbereitung des Leichnams
Lieferung der Bestattungshülle
Lieferung des für den Lufttransport vorgeschriebenen Holzsargs
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