D. N. S. ist das nichteheliche, den Namen des Vaters tragende (§ 1618 BGB) Kind der Verfahrensbeteiligten zu 1) und 2).
Auf Antrag der Kindesmutter hatte der Rechtspfleger des Vormundschaftsgerichts N. mit Beschluß vom 27.02.1991 gemäß § 1707 Nr. 2 BGB die mit der Geburt des Kindes eingetretene Amtspflegschaft des Stadtjugendamtes N., des Rechtsvorgängers des Rechtsbeschwerdeführers, aufgehoben.
Hiergegen hatten sich der Kindesvater mit einer Beschwerde und das Stadtjugendamt - später der Rechtsbeschwerdeführer - mit einer nach Nichtabhilfe durch das Vormundschaftsgericht als Beschwerde behandelten Erinnerung gewandt und hatten die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt.
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