FG Münster - Urteil vom 19.11.2007
8 K 3267/05 GrE
Normen:
UStG § 9 Abs. 3 ; UStG § 13b Abs. 2 ; GrEStG § 8 Abs. 1 ; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 556

Grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage; Option

FG Münster, Urteil vom 19.11.2007 - Aktenzeichen 8 K 3267/05 GrE

DRsp Nr. 2008/3520

Grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage; Option

1. § 9 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG sind durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 geändert bzw. erweitert worden mit der Folge, dass bei allen Umsätzen, die unter die GrEStG fallen und bei denen auf die Steuerbefreiung verzichtet worden ist, gem. § 13b Abs. 2 UStG der Erwerber - sofern Unternehmer - Schuldner der USt ist. 2. Die für einen kurzen Übergangszeitraum fortgewährte Anwendung des ausgelaufenen Umsatzsteuerrechts bedingt auch eine Fortgeltung der Rechtsgrundsätze, die zur Höhe der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage bei ust-pflichtigen Grundstücksumsätzen aufgestellt wurden.

Normenkette:

UStG § 9 Abs. 3 ; UStG § 13b Abs. 2 ; GrEStG § 8 Abs. 1 ; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die auf den Grundstückskaufpreis entfallende Umsatzsteuer (USt) im Falle der Option des Verkäufers zur Umsatzsteuer (§ 4 Nr. 9 Buchst. a) Umsatzsteuergesetz - UStG) Bestandteil der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) ist.

Mit notariellem Vertrag vom 16.2.2004 (UR-Nr. 93/2004 des Notars N1 aus E) erwarb die Klägerin (Klin.) von der Firma G GmbH ein in O belegenes Grundstück. Zugleich verpflichtete sich die Verkäuferin zur Bebauung des Grundstücks mit einem Q-Markt nebst Back-Shop.