BFH - Beschluss vom 12.05.2005
V B 119/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1999) § 12 Abs. 2 Nr. 7 lit. b, c ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1826
Vorinstanzen:
FG München, vom 13.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 586/04

Grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 12.05.2005 - Aktenzeichen V B 119/04

DRsp Nr. 2005/11469

Grundsätzliche Bedeutung

Die bloße Behauptung, eine Gestaltung sei branchenüblich und eine bestimmte Rechtsfrage stelle sich in allen Fällen des "Sportrechtehandels" reicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht aus.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1999) § 12 Abs. 2 Nr. 7 lit. b, c ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde darüber, ob Umsätze der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aus Lizenzverträgen über die Einräumung von sog. "Nachverwertungsrechten" an Sportveranstaltungen an die Fernsehsender A, B und C nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b oder c des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG 1999) ermäßigt zu besteuern sind.

In ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat Oktober 2003 (Streitzeitraum) machte die Klägerin geltend, auf die Umsätze aus der Einräumung von "Nachverwertungsrechten" an A, B und C sei nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1999 der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) folgte dem nach Durchführung einer Außenprüfung nicht, sondern besteuerte diese Umsätze mit dem allgemeinen Steuersatz.