BFH - Beschluss vom 17.12.2002
V B 179/01
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStDV (1993) § 59 Abs. 1 ; UStG (1993) § 18 Nr. 9 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 520

Grundsätzliche Bedeutung, Ansässigkeit des Unternehmers bei Vorsteuervergütung

BFH, Beschluss vom 17.12.2002 - Aktenzeichen V B 179/01

DRsp Nr. 2003/3112

Grundsätzliche Bedeutung, Ansässigkeit des Unternehmers bei Vorsteuervergütung

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Weist der Ast. im Vorsteuervergütungsverfahren nicht nach, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des Vorsteuervergütungsverfahrens gegeben waren, so kommt es auf die Klärung der Rechtsfrage, die sich auf die Ansässigkeit des Unternehmers bezieht, im angestrebten Revisionsverfahren nicht an.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStDV (1993) § 59 Abs. 1 ; UStG (1993) § 18 Nr. 9 ;

Gründe:

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine zum Zweck der Durchführung internationaler Transporte und damit zusammenhängender Geschäfte in Luxemburg gegründete und in das dortige Handels- und Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Ab Januar 1994 hatte sie in W (Luxemburg) einen 17 qm großen Büroraum mit Toilettenbenutzung für umgerechnet 500 DM Monatsmiete gemietet.

Die Direktion für direkte Steuern in Luxemburg teilte dem Beklagten und Beschwerdegegner (Bundesamt für Finanzen --Beklagter--) mit, dass sie den Eindruck gewonnen habe, der Ort der Geschäftsleitung der Klägerin befinde sich nicht in Luxemburg, sondern am Wohnsitz des geschäftsführenden Gesellschafters im benachbarten Deutschland.