I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb 1992 (Streitjahr) ein Unternehmen zur Herstellung und zum Vertrieb von Landmaschinen. Seine Ehefrau war dort als Geschäftsführerin tätig. Der Kläger machte in der Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr Vorsteuerbeträge aus dem Erwerb eines Heißluftballons, der mit einer auf sein Unternehmen hinweisenden Werbeaufschrift versehen war, in Höhe von 14 700 DM sowie aus Ausbildungskosten zum Ballonfahrer (für ihn und seine Ehefrau) in Höhe von 1 964,90 DM geltend.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) versagte den Vorsteuerabzug und erhöhte den Anteil der privaten Kfz-Nutzung, die im Zusammenhang mit den Ballonfahrten bzw. der Ausbildung angefallen war, um 1 000 DM.
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