BFH - Beschluß vom 25.09.2000
V B 11/00
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ; UStG (1991) § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 325

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Zuordnung eines Leistungsbezugs zum Unternehmen

BFH, Beschluß vom 25.09.2000 - Aktenzeichen V B 11/00

DRsp Nr. 2000/10378

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Zuordnung eines Leistungsbezugs zum Unternehmen

1. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erfordert eine Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung des BFH - hier: zu der für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs erforderlichen Zuordnung eines Leistungsbezugs zum Unternehmen. 2. Zur grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss ein Kl. ausführen, ob und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die von ihm aufgeworfenen Fragen umstritten sind.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ; UStG (1991) § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb 1992 (Streitjahr) ein Unternehmen zur Herstellung und zum Vertrieb von Landmaschinen. Seine Ehefrau war dort als Geschäftsführerin tätig. Der Kläger machte in der Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr Vorsteuerbeträge aus dem Erwerb eines Heißluftballons, der mit einer auf sein Unternehmen hinweisenden Werbeaufschrift versehen war, in Höhe von 14 700 DM sowie aus Ausbildungskosten zum Ballonfahrer (für ihn und seine Ehefrau) in Höhe von 1 964,90 DM geltend.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) versagte den Vorsteuerabzug und erhöhte den Anteil der privaten Kfz-Nutzung, die im Zusammenhang mit den Ballonfahrten bzw. der Ausbildung angefallen war, um 1 000 DM.