Grundsätzliche Bedeutung; Umsätze einer selbständig tätigen Einzelfall- und Familienhelferin
BFH, Beschluß vom 28.02.2002 - Aktenzeichen V B 31/01
DRsp Nr. 2002/7330
Grundsätzliche Bedeutung; Umsätze einer selbständig tätigen Einzelfall- und Familienhelferin
1. Es ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, da durch die Rspr. des BFH geklärt, ob Einzelfall- bzw. Familienhelfer, die bei Durchführung ihrer Arbeit gesetzlichen Vorgaben unterliegen und insoweit weisungsunterworfen sind, denen aber trotzdem ein hohes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und Selbständigkeit verbleibt, als ständige Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1UStG anzusehen sind (Anschluss an BFH-Urt. v. 02.12.1998 - X R 83/96, BStBl II 1999, 534). Danach ist die sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung einer Tätigkeit als selbständig oder unselbständig nicht ausschlaggebend.2. Nur weil Leistungen für einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erbracht werden, sind sie nicht steuerfrei nach § 4 Nr. 25 UStG 1991.
Gründe:
"Umsatzsteuer-Praxis online" bietet Ihnen
über 100 einheitlich strukturierte Stichwörter von „Anlagegold“ bis „Zuschuss“ mit zahlreichen Praxisfällen und Gestaltungshinweisen
mehr als 20 interaktive Checklisten als Falllöser für ausgewählte umsatzsteuerliche Sachverhalte
über 50 Arbeitshilfen und Checklisten stehen Ihnen zum Download bereit
umfassende Rechtsprechungsdatenbank zum Umsatzsteuerrecht
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von „Umsatzsteuer-Praxis online – Das Lexikon von A-Z“ abrufen.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.