FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 22.01.2001
1 K 103/00
Normen:
AO § 191 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ; AO § 69 Satz 1; AO § 71 ; UStG § 14 Abs. 3 Satz 2;

Grundsatz der anteiligen Tilgung; Vertreterhaftung für rückständige Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbeträge

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 22.01.2001 - Aktenzeichen 1 K 103/00

DRsp Nr. 2001/7272

Grundsatz der anteiligen Tilgung; Vertreterhaftung für rückständige Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbeträge

1. Der Grundsatz der anteiligen Tilgung gilt regelmäßig auch für die Hinterzieherhaftung nach § 71 AO. Für die Vertreterhaftung nach § 69 Satz 1 AO i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 2 UStG kann er jedenfalls dann zur Anwendung kommen, wenn der Vertreter die unberechtigte Rechnungsausstellung nicht in Kenntnis fehlender Mittel vorgenommen oder die dadurch bedingte Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig zu beseitigen versucht hat. 2. Einer Vertreterhaftung gemäß § 69 Satz 1 AO in Höhe der vorangemeldeten, aber nicht erfüllten Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbeträge steht nicht entgegen, dass eine danach eingereichte Umsatzsteuer-Jahreserklärung mit einer darin ausgewiesenen niedrigeren Jahresumsatzsteuerschuld mit Ablauf der Festsetzungsfrist für Jahresumsatzsteuer Bestandskraft erlangt, weil die Akzessorietät der Haftung von der Steuerschuld nach § 191 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AO mit Ausnahme der Erlöschensgründe des § 47 AO - und dabei insbesondere der Zahlung - nur bis zur Festsetzung der Haftungsschuld besteht.

Normenkette:

AO § 191 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ; AO § 69 Satz 1; AO § 71 ; UStG § 14 Abs. 3 Satz 2;

Tatbestand: