BFH - Beschluss vom 20.09.2022
VIII B 103/21
Normen:
FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 1282
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 27.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9144/18

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenAuslegung und Bescheidung eines KlagebegehrensUneingeschränkte Nachprüfbarkeit der Auslegung einer prozessualen Willenserklärung durch das FG

BFH, Beschluss vom 20.09.2022 - Aktenzeichen VIII B 103/21

DRsp Nr. 2022/14175

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Auslegung und Bescheidung eines Klagebegehrens Uneingeschränkte Nachprüfbarkeit der Auslegung einer prozessualen Willenserklärung durch das FG

NV: Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im Zusammenhang mit den Voraussetzungen der Befreiungstatbestände in § 150 Abs. 8 AO, § 25 Abs. 4 EStG, § 18 Abs. 3 UStG und § 60 Abs. 4 EStDV setzt voraus, dass der Beschwerdeführer sich mit den in der bisherigen BFH-Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine wirtschaftliche und persönliche Unzumutbarkeit i.S. des § 150 Abs. 8 AO und an eine unbillige Härte i.S. des § 25 Abs. 4 EStG, § 18 Abs. 3 UStG und § 60 Abs. 4 EStDV befasst.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 27.05.2021 – 9 K 9144/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 2 der —FGO—) liegt nicht vor (s. unter 1.). Die Voraussetzungen des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § Abs. Nr. legt der Kläger entgegen der Vorgabe des § Abs. Satz 3 nicht ordnungsgemäß dar (s. unter 2.).