BFH - Beschluss vom 07.12.2021
XI B 11/21
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 405
BB 2022, 935
BFH/NV 2022, 355
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 20.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 314/14

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenKeine Gesamtrechtsnachfolge aus einer GeschäftsveräußerungUmsatzsteuerrechtliche Einzelrechtsnachfolge

BFH, Beschluss vom 07.12.2021 - Aktenzeichen XI B 11/21

DRsp Nr. 2022/3037

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Keine Gesamtrechtsnachfolge aus einer Geschäftsveräußerung Umsatzsteuerrechtliche Einzelrechtsnachfolge

1. NV: Aus einer Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG ergibt sich keine Gesamtrechtsnachfolge. 2. NV: Die umsatzsteuerrechtliche Einzelrechtsnachfolge betrifft die im Rahmen einer Geschäftsveräußerung übertragenen Gegenstände.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20.11.2019 – 3 K 314/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) unterhielt in den Jahren 2005 bis 2008 (Streitjahre) ein ...unternehmen, einen ...handel sowie einen ...handel, letzteren bis zu dessen Veräußerung im Jahr 2007.

Aufgrund der Feststellungen der Außenprüfung im Bericht vom 28.06.2013 erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) für die Streitjahre Änderungs- bzw. Erstbescheide über Einkommensteuer und Umsatzsteuer sowie über den jeweiligen Gewerbesteuermessbetrag für das ...unternehmen, den ...handel und (für 2005 bis 2007) den ...handel.